Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Grundlagen
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Syngroup und dem Auftraggeber – auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, d.h. auch in den Fällen, in welchen in den Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird – gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst durch Absendung einer Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen.
Umfang des Auftrags, Einsatzort und -dauer
Der Umfang der konkret zu erbringenden Leistungen und des Beratungsaufwands wird im Einzelfall gesondert vertraglich festgelegt.
Einsatzort und Einsatzzeit der durch Syngroup eingesetzten Berater werden unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags sowie terminlicher Erfordernisse des Auftraggebers mit dem von Syngroup angegebenen Ansprechpartner abgestimmt. Grundsätzlich erbringt Syngroup ihre Leistungen zum überwiegenden Teil in den Geschäftsräumlichkeiten des zu beratenden Unternehmens.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Syngroup über alle wesentlichen, für den konkreten Auftrag nützlichen und/oder notwendigen Umstände in ausreichendem Umfang informiert wird und Syngroup sämtliche, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden, wenn diese für die Ausführung des konkreten Auftrags von Bedeutung sind oder sein könnten. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge, Umstände und Informationen, die erst während der Tätigkeit von Syngroup bekannt werden.
Nutzungsrecht
Der Auftraggeber erhält das unwiderrufliche, unbeschränkte und unbefristete Recht, die von SynGroup im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Dokumente unter Beachtung der vertragsgegenständlichen Geheimhaltungsverpflichtung in jeder möglichen Art zu nutzen und zu verwerten.
Kündigungsrecht
Sowohl der Auftraggeber wie auch Syngroup haben das Recht, den gegenständlichen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
Spesen, Barauslagen und Reisezeitenverrechnung
Spesen, Barauslagen und Reisezeitenverrechnung sind wie folgt abzugelten: ➢ Kosten für Verkehrsmittel und Taxi auf Einzelbelegbasis
- Kosten für Bahnreisen (erste Klasse) und Flugreisen (Economy Class) laut Tarif
- Kilometergeld für Fahrten mit dem KFZ in Höhe von € 0,5/km
- Mietwagenkosten auf Einzelbelegbasis
- Verpflegungsmehraufwand wird gemäß den steuerlichen Pauschalbeträgen berechnet
- Kosten für Telekommunikation und Datentransfer gemäß den jeweiligen Tarifen
- Übernachtungskosten werden auf Basis der Einzelbelege abgerechnet. Sofern keine Einzelbelege vorliegen, gilt der steuerliche Pauschalbetrag. Derartige Kosten fallen nur bei Tätigkeiten außerhalb Wiens an
- andere, mit dem konkreten Auftrag in Zusammenhang stehende Barauslagen auf Einzelbelegbasis.
Sämtliche Aufwendungen und Auslagen sind durch den Auftraggeber innerhalb von vierzehn Tagen nach schriftlicher Geltendmachung durch Syngroup und der Beibringung der üblichen Nachweise (Rechnungen) zu erstatten.
Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des gegenständlichen Vertrages erhält Syngroup ungeachtet der Gründe der Beendigung die Vergütung für die in Abstimmung mit dem Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen. Verrechnet werden dabei nur die bis zur Beendigung des Vertrages angefallenen Beratermanntage zzgl. USt. und Spesen. Sollte für einen Auftrag ein Honorar vereinbart sein, das nicht auf obigen Tagsätzen beruht, (z.B. Pauschalhonorar) berechnet sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung des gegenständlichen Vertrages durch den Auftraggeber (oder aus einem von ihm zu vertreten Grund) das Honorar der von Syngroup bis zur Beendigung erbrachten Leistungen dennoch auf Basis der tatsächlich bis Beendigung aufgewendeten Beratermanntage zu den obigen Tagsätzen (Punkt „Vergütung allgemein“).
Zahlungskonditionen
- Die Vergütung wird nach entstandenem Beratungsaufwand zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen in Rechnung gestellt.
- Die in Rechnung gestellten Beträge werden nach Ablauf von vierzehn Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels von vierzehn Tagen werden Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Syngroup hat weiters Anspruch auf Ersatz aller ihr im Zusammenhang mit Mahnungen, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung nach Eintritt des Zahlungsverzugs entstehenden Kosten ("Zusatzkosten").
- Die Rechnungsbeträge sind auf das von Syngroup zuletzt bekannt gegebene Konto einzuzahlen.
- Eine Zahlung mittels Wechsel oder Scheck bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch Syngroup. Wechsel oder Schecks werden als Zahlungsmittel ausschließlich vorbehaltlich des Eingangs des entsprechenden Betrags zuzüglich des Ersatzes allfälliger dadurch auf Seiten der Syngroup direkt oder indirekt anfallenden Zinsen, Spesen und Kosten durch den Auftraggeber akzeptiert.
- Für an Syngroup zu entrichtende Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz von SynGroup.
- Wird gegen die Rechnung der Syngroup binnen vier Wochen kein begründeter Einwand erhoben, so gilt sie jedenfalls als genehmigt.
- Ein dem Auftraggeber gewährter Zahlungsaufschub kann jederzeit geändert oder storniert werden. Skonti werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
- Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn und sofern die jeweilige Gegenforderung (mit der aufgerechnet werden soll) im rechtlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Verbindlichkeit von Syngroup steht und von Syngroup anerkannt oder gegenüber Syngroup rechtskräftig festgestellt wurde.
- Falls der Auftraggeber mit der Bezahlung von gemäß diesem Vertrag fälligen Beträgen in Verzug gerät, ist Syngroup berechtigt, nach Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Auftraggeber alle weiteren von Syngroup gemäß diesem Vertrag bzw. gemäß sämtlichen sonstigen zwischen dem Auftraggeber und Syngroup abgeschlossenen Vereinbarungen zu erbringenden Leistungen einzustellen, bis der jeweilige fällige Betrag samt Zusatzkosten vom Auftraggeber abzugsfrei bezahlt wurde. Syngroup ist darüber hinaus im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers gemäß diesem Vertrag nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist von zumindest vierzehn Tagen berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen und die Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträgen aus diesem Vertrag oder sämtlichen anderen zwischen Syngroup und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarungen zu fordern. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Ansprüche von Syngroup, insbesondere das Recht auf Schadenersatz.
Gewährleistung, Haftung, Fristen
Über die von Syngroup gemäß dem gegenständlichen Vertrag zu erbringenden Leistungen (siehe oben) hinaus übernimmt Syngroup keinerlei Haftung für einen konkreten Erfolg des Projekts bzw. der Beratungsleistungen insbesondere betreffend Restrukturierung, Einsparung von Kosten sowie Steigerung der Produktivität.
Syngroup übernimmt weiters - soweit gesetzlich zulässig - keinerlei Haftung für den Eintritt bestimmter nicht ausdrücklich zugesicherter (und ziffernmäßig bestimmbarer) Ergebnisse des Auftraggebers, insbesondere nicht für vom Auftraggeber erwartete, aber ausgebliebene Einsparungen, sowie für entgangene Gewinne, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden gegen Syngroup stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig von Syngroup bzw. deren Erfüllungsgehilfen verschuldet wurden, außer bei Personenschäden. Die Anwendung des § 1298 Satz 1 und Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Etwaige Vorlieferanten von Musterdokumenten bzw. Datenträgern gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von Syngroup.
Dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche gelten - soweit gesetzlich zulässig - der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall als mit der an Syngroup gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu leistenden Vergütung begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädigers, jedenfalls aber ein Jahr nach der Erbringung der Leistungen.
Abwerbe- und Wettbewerbsklausel
Die Parteien verpflichten sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der anderen Partei weder direkt noch indirekt zu beschäftigen bzw. ihnen eine Beschäftigungsmöglichkeit (im Wege eines Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnisses) anzubieten ("Beschäftigungsverbot"). Eine indirekte Beschäftigungsmöglichkeit hinsichtlich einer Partei liegt auch vor, wenn die Beschäftigung bei einem mit dieser Partei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs 3 UGB im In- oder Ausland angeboten wird. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich insbesondere auch auf die Erfüllung sämtlicher Pflichten, die sich aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit dessen Durchführung für die jeweilige Partei ergeben. Das Beschäftigungsverbot erlischt 12 Monate nach regulärer Beendigung der vertraglich fixierten Dienstleistungen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Regelung vereinbaren die Parteien die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoß in Höhe eines Bruttojahresgehaltes (inkl. der maximal erzielbaren Prämie) der abgeworbenen/beschäftigten Person. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Bezahlung der Vertragsstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieses Beschäftigungsverbotes.
Geheimhaltung, Datenschutz
Jede Partei ist verpflichtet, den Inhalt sämtlicher von der anderen Partei erhaltenen Unterlagen sowie sämtliche mündlich und schriftlich weitergegebene Informationen (seien sie von wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Natur und unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertrauliche Informationen gekennzeichnet wurden) vertraulich zu behandeln. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei dürfen solche Unterlagen bzw. Informationen weder an Dritte weitergegeben noch Kopien davon angefertigt werden; ausgenommen davon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs 3 UGB im In- oder Ausland. Solche Unterlagen oder Informationen dürfen von den Parteien ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Leistungen gemäß dem gegenständlichen Vertrag verwendet beziehungsweise vervielfältigt werden.
Syngroup verpflichtet sich weiters, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse und Betriebsgeheimnisse (seien sie wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Natur und als vertrauliche Informationen gekennzeichnet) nur zur Durchführung dieses Auftrags zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die
- zum Zeitpunkt der Weitergabe als öffentliches Eigentum (d.h. als allgemein bekannt) gelten oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verschulden des Empfängers zu öffentlichem Eigentum werden; oder
- dem Empfänger vor dem Zeitpunkt der Weitergabe durch die andere Partei bekannt waren, sofern dies durch schriftliche Aufzeichnungen des Empfängers nachweisbar ist; oder
- dem Empfänger von einer dritten Partei zur Verfügung gestellt wurden, welche diese Informationen weder direkt noch indirekt von der anderen Partei erhalten hat.
Die in diesem Vertragspunkt festgelegten Verpflichtungen sind für alle Parteien bindend und behalten auch nach Auflösung bzw. Erfüllung dieses Vertrags für die Dauer von drei Jahren noch ihre Gültigkeit. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Bestimmungen hat die Partei, die eine solche Verletzung vorsätzlich oder krass grob fahrlässig begeht oder welche sich einer vorsätzlich oder krass grob fahrlässig handelnden Person bei der Auftragserfüllung bedient, der anderen Partei sämtliche daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.
Sonstiges
Auf den gegenständlichen Vertrag kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsbestimmungen des internationalen Privatrechts zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Alle sich aus dem gegenständlichen Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit dieses Vertrags, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts Wien (bzw. im Falle von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich: des für dessen Wohnsitz zuständigen sachlichen Gerichts).
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine außergerichtliche Einigung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Kommt es ungeachtet dieser Verhandlungen zu keiner Einigung, sind beide Parteien zur umgehenden Einbringung einer entsprechenden Klage berechtigt. Hält sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorherigen Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - die Kosten des Gerichtsverfahrens, insbesondere Kosten der eigenen Vertretung unabhängig von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens, jedenfalls zur Gänze selbst zu tragen und der Gegenseite die dieser entstandenen angemessenen Kosten (inklusive der Kosten der Vertretung vor Gericht) zu ersetzen.
Dieser Vertrag regelt - soweit hierin nichts anderes vorgesehen ist – das Rechtsverhältnis zwischen Syngroup und dem Auftraggeber abschließend. Mündliche Nebenabreden, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags nicht.
Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform, unterfertigt von allen Parteien. Dies gilt insbesondere auch für das einvernehmliche Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahe kommende Regelung zu vereinbaren.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn jedenfalls von unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

